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BGBl. Nr. 82/1958

kundgemacht 21.04.1958 RIS↗
82. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 82/1958× zu Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1958 · idF BGBl. Nr. 82/1958 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL römisch neun

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 23

Litera a Die IAEO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, unbehindert:

  1. Absatz i,
    jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. Absatz i, i,
    über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. Absatz i, i, i,
    Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen;
  4. Absatz i, v,
    ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
  5. Absatz v,
    sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die IAEO die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.

Litera b Die Regierung wird der IAEO behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

Litera c Die IAEO wird bei Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der IAEO Folge gegeben werden kann.