BGBl. Nr. 125/1962
125. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Entscheidungen, mit denen Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie Entscheidungen österreichischer Gerichte im Ausgleichsverfahren und Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines Nachlaßvertrages gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne dieses Vertrages.