295. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF DIE FORM LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN ANZUWENDENDE RECHT
Kundmachung
BGBl. Nr. 295/1963× zu Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht×
Änderungen durch diese Kundmachung
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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
neu
§ 0↗RIS↗