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BGBl. Nr. 177/1971

kundgemacht 28.05.1971 RIS↗
177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 177/1971× zu Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung neu § 0↗RIS↗