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BGBl. Nr. 716/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
716. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 716/1974× zu Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 716/1974 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Eidgenössische Polizeiabteilung übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
  3. Absatz 3,Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschließlich der Tilgung (Löschung) von Eintragungen im Strafregister, werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Schweizerische Zentralpolizeibüro andererseits gerichtet.
  4. Absatz 4,Die in Artikel römisch sieben dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch das Schweizerische Zentralpolizeibüro übermittelt. Bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den in Absatz 3 genannten Strafregisterbehörden zulässig.
  5. Absatz 5,Für Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister zu anderen als strafrechtlichen Zwecken findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.