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BGBl. Nr. 718/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
718. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Australischen Bund über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM AUSTRALISCHEN BUND ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 718/1974× zu Auslieferung (Australien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Australien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 05.02.1975 · idF BGBl. Nr. 718/1974 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer Person aufschieben, um sie wegen einer anderen als der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung zu verfolgen oder um an ihr wegen einer solchen strafbaren Handlung eine Strafe zu vollziehen. Der ersuchende Staat wird hiervon in Kenntnis gesetzt.