Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 88/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 135) ÜBER SCHUTZ UND ERLEICHTERUNGEN FÜR ARBEITNEHMERVERTRETER IM BETRIEB
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1974× zu Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 06.08.1974 · idF BGBl. Nr. 88/1974 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.