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BGBl. Nr. 592/1975

kundgemacht 10.12.1975 RIS↗
592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES INTERNATIONALEN SEEVERKEHRS
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1975× zu Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft 19.08.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 592/1975 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

Auf Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsregierungen zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens ein. Revisionen oder Änderungen bedürfen der Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der Konferenz; sie werden sodann vom Generalsekretär in beglaubigten Abschriften allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt. Eine Revision oder Änderung tritt ein Jahr nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Revision oder Änderung erklärt haben, daß sie dieselbe nicht annehmen. Bei der Annahme einer Revision oder Änderung kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, die Revision oder Änderung sei so geartet, daß jede Vertragsregierung, die eine solche Erklärung abgegeben hat und die Revision oder Änderung nicht binnen einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.