BGBl. Nr. 222/1980
222. Vertrag über das gerichtliche Verfahren in Zivil- und Handelssachen zwischen der Republik Österreich und der Vereinigten Republik Tansania
VERTRAG ÜBER DAS GERICHTLICHE VERFAHREN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
ARTIKEL 9
Der Umstand, daß ein Versuch, eine Beweisaufnahme auf dem im Artikel 8 vorgesehenen Wege durchzuführen, infolge Weigerung eines Zeugen zu erscheinen, auszusagen oder Urkunden, Muster oder andere Gegenstände vorzulegen, fehlgeschlagen ist, hindert nicht, daß in der Folge ein Ersuchen gemäß Artikel 7 gestellt wird.