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BGBl. Nr. 225/1983

kundgemacht 12.04.1983 RIS↗
225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE, INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL, VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1983× zu Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 16.04.1983 · idF BGBl. Nr. 225/1983 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.

2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch

  1. Litera a
    Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. Litera b
    Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
  3. Litera c
    Beitritt.

3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.