Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
BGBl. Nr. 225/1983
225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE, INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL, VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
1. Dieses übereinkommen steht auf unbegrenzte Zeit zur Unterzeichnung offen.
2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der Satzung des Internationalen Gerichtshof kann Partei dieses übereinkommens werden durch
- Litera a
- Litera bUnterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation und nachfolgende Ratifikation;
- Litera cBeitritt.
3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet) wirksam.