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BGBl. Nr. 542/1983

kundgemacht 17.11.1983 RIS↗Parlament↗
542. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 542/1983× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 08.10.1991 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 9↗RIS↗

Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

Artikel 9

  1. Absatz eins,Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
  2. Absatz 2,Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Artikel 13, Absatz 4, ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Anwesenheit eines im Absatz 2, erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.