Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 496/1984

kundgemacht 13.12.1984 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 9↗RIS↗

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland sowie von einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, sofern sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei erhalten haben.