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BGBl. Nr. 327/1993

kundgemacht 19.05.1993 RIS↗
327. Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK UNGARN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHNVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 327/1993× zu Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.1993 · idF BGBl. Nr. 327/1993 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Bahnhof Hegyeshalom
    • Strichaufzählung
      zwei Amtsräume im südlichen Teil des Erdgeschoßes des alten Grenzabfertigungsgebäudes;
    • Strichaufzählung
      drei Amtsräume im nördlichen Teil des Erdgeschoßes und einen Amtsraum im südlichen Teil des Obergeschoßes des neuen Grenzabfertigungsgebäudes;
    • Strichaufzählung
      einen Aufenthaltsraum im südöstlichen Teil der Bahnhofskaserne;
    • Strichaufzählung
      die Geleise im gesamten Bahnhofsbereich;
    • Strichaufzählung
      die Verbindungswege.
  2. Absatz 2,Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecke laut Artikel 8 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.
  3. Absatz 3,Für die Bediensteten der ungarischen Grenzabfertigungsbehörden wird die österreichische Seite im Bahnhof Bruck an der Leitha die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.