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BGBl. Nr. 598/1993

kundgemacht 31.08.1993 RIS↗
598. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Kanada samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON KANADA
Kundmachung BGBl. Nr. 598/1993× zu Luftverkehrsabkommen (Kanada)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.1993 · idF BGBl. Nr. 598/1993 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen der Luftfahrt

Ziffer eins Die im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die Luftfahrzeuge der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehobenen Gebühren und Entgelte dürfen nicht höher sein als jene, die den in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Fluglinienunternehmens der ersten Vertragspartei auferlegt werden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei wird Beratungen zwischen ihren für Gebühren und Entgelte zuständigen Behörden und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen, fördern; falls tunlich, soll dies im Wege der Vertretungsorganisationen dieser Fluglinienunternehmen erfolgen. Den Benützern werden Änderungsvorschläge, die die Benutzungsentgelte betreffen, mit angemessener Frist angezeigt, um ihnen eine Stellungnahme vor Durchführung der Abänderung zu ermöglichen.

Ziffer 3 Keine der Vertragsparteien wird ihre eigenen oder andere Fluglinienunternehmen gegenüber den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, die in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzt sind, hinsichtlich der Benutzung von Flughäfen, Luftstraßen, Luftverkehrsdiensten und damit verbundenen sonstigen Einrichtungen, über die sie verfügt, bevorzugen.