Absatz eins,Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
BGBl. III Nr. 11/1998
11. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG SEINER MAJESTÄT DES SULTANS UND YANG DI-PERTUAN VON BRUNEI DARUSSALAM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
- Absatz 2,Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.