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BGBl. III Nr. 11/1998

kundgemacht 04.02.1998 RIS↗
11. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG SEINER MAJESTÄT DES SULTANS UND YANG DI-PERTUAN VON BRUNEI DARUSSALAM
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/1998× zu Luftverkehrsabkommen (Brunei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Brunei) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 11/1998 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

  1. Absatz eins,Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
  2. Absatz 2,Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.