BGBl. III Nr. 146/1998
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse der weiteren Entwicklung des Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umwelt- und des Naturschutzes verstärken.