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BGBl. III Nr. 45/2004

kundgemacht 19.05.2004 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 45/2004× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 45/2004 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich in ihrem Hoheitsgebiet genehmigter Investitionen gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei eingegangen ist.