BGBl. III Nr. 46/2004
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Abkommen zur Änderung des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9geändertÜberschrift; Abs 1 lit a, lit b, lit c, lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit g (entfallen); Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
Artikel 9
(1) Die Mitglieder Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals genießen folgende Privilegien und gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Exekutivsekretär:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Mitglied des Personals gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist; Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;
b) Befreiung Immunität von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst für sich selbst der Zivil- und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der obigen lit. a.
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit den amtlichen Tätigkeiten der EUTELSAT; dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden.
(2) Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einkommensteuerpflicht für ihre von der EUTELSAT an sie gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge. Den Parteien des Protokolls steht es zu, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung der auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbeträge zu berücksichtigen. In bezug auf Pensionen und Renten, die an ehemalige Mitglieder des Personals gezahlt werden, sind die Parteien des Protokolls nicht zur Gewährung einer Befreiung von Einkommensteuer verpflichtet. Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.