Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern und/oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete administrative Vorkehrungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
  2. Absatz 2,Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.