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BGBl. III Nr. 188/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Kundmachung BGBl. III Nr. 188/2005× zu Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 188/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Dieses Abkommen, allfällige Änderungen und seine Kündigung werden gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) registriert.

GESCHEHEN ZU Laibach, am 4. Oktober 2002, in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.