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BGBl. III Nr. 21/2005

kundgemacht 18.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2005× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte

Ziffer eins Bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder dem Abschluss subregionaler oder regionaler Fischereiübereinkünfte für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände legen die Staaten unter anderem einvernehmlich Folgendes fest:

  1. Litera a
    die Bestände, für welche die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale und der Art der beteiligten Fischereien;
  2. Litera b
    den Geltungsbereich, unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 1 und den Merkmalen der Unterregion oder Region einschließlich sozioökonomischer, geographischer und umweltbezogener Faktoren;
  3. Litera c
    das Verhältnis zwischen der Arbeit der neuen Organisation oder Übereinkunft und der Rolle, den Zielen und der Tätigkeit bestehender einschlägiger Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sowie
  4. Litera d
    die Verfahren, deren sich die Organisation oder Übereinkunft bedient, um wissenschaftliche Gutachten einzuholen und die Bestandslage abzuschätzen, einschließlich, soweit angezeigt, die Errichtung eines beratenden wissenschaftlichen Gremiums.

Ziffer 2 Staaten, die bei der Errichtung einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft zusammenarbeiten, setzen andere Staaten, deren echtes Interesse an der Arbeit solcher Organisation oder Übereinkunft bekannt ist, von dieser Zusammenarbeit in Kenntnis.