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BGBl. III Nr. 219/2005

kundgemacht 29.12.2005 RIS↗Parlament↗
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Kundmachung BGBl. III Nr. 219/2005× zu Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 219/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen

Die Konferenz der Vertragsparteien schlägt in Abstimmung mit zuständigen internationalen Stellen Leitlinien für die Prüfung und Messung der Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sowie für die Regelung bezüglich dieser Inhaltsstoffe und Emissionen vor. Jede Vertragspartei beschließt nach Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden wirksame gesetzgeberische, vollziehende und administrative oder sonstige Maßnahmen für diese Prüfung und Messung und für diese Regelung und führt solche Maßnahmen durch.