Absatz eins,Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 3 oder 4 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
BGBl. III Nr. 56/2005
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Abschnitt römisch vier
Begleitung
Artikel 9
- Absatz 2,Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.
- Absatz 3,Die ersuchte Vertragspartei überwacht die Durchbeförderung von Personen auf dem Luftweg gemäß Artikel 8 bei einer allfälligen Zwischenlandung auf einem Flughafen auf ihrem Hoheitsgebiet.
- Absatz 4,Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei und die begleiteten Personen dürfen die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.