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BGBl. III Nr. 59/2005

kundgemacht 29.04.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2005× zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 59/2005 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Jede Vertragspartei ist befugt, sich unter Angabe der Beweggründe zu weigern, Informationen weiterzugeben oder zu kooperieren, falls dadurch die allgemeinen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung des eigenen Landes gefährdet werden könnte.