Absatz eins,Der bürgende Verband setzt die Gültigkeitsdauer des Carnet TIR fest und bestimmt dabei den letzten Gültigkeitstag, nach dem das Carnet dem Abgangszollamt nicht mehr zur Annahme vorgelegt werden kann.
BGBl. III Nr. 68/2005
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) und der Anlagen 3 und 4
Änderungen durch diese Kundmachung
Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
14
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
- Absatz 2,Sofern das Carnet gemäß Absatz 1 bis spätestens zum letzten Gültigkeitstag von dem Abgangszollamt angenommen worden ist, bleibt es bis zur Beendigung des TIR-Versands bei dem Bestimmungszollamt gültig.