Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 4/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Aufhebung der Visumpflicht für die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen
Kundmachung BGBl. III Nr. 4/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aufhebung der Visumpflicht (Serbien-Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 4/2006 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Belgrad am 13. April 2005 in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.