Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 5/2006

kundgemacht 18.01.2006 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2006× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 5/2006 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Nichtgewährung von Vorteilen

Soferne die Massnahme vorher notifiziert wird und Konsultationen abgehalten werden, kann eine Vertragspartei einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine entscheidende Geschäftstätigkeit ausübt.