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BGBl. III Nr. 113/2007

kundgemacht 22.10.2007 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2007× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 21.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 113/2007 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die beiden Vertragsparteien unterrichten die Europäische Kommission in einem gemeinsamen Schreiben nach der Unterzeichnung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Verwaltungsvereinbarung, mit Bedachtnahme auf

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung.

(3) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

(4) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit dem Einvernehmen der anderen Partei geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form veranlasst.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Vertragsparteien diese Verwaltungsvereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Pleven am 21. September 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in beiden Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.