BGBl. III Nr. 19/2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Verfahrensordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
Artikel 9
Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofs
(1) Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
(2) Er hat den Vorsitz in den Sitzungen des Plenums, der Großen Kammer und des Ausschusses von fünf Richtern.
(3) An der Prüfung der Rechtssachen, die von den Kammern behandelt werden, nimmt der Präsident nicht teil, es sein sei denn, er ist der für die betroffene Vertragspartei gewählte Richter.