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BGBl. III Nr. 54/2007

kundgemacht 08.05.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2007× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. III Nr. 54/2007 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen

(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.