BGBl. III Nr. 55/2007
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die wechselseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Ungarn)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkommens jederzeit ganz oder teilweise aussetzen. Der Beginn und das Ende der Aussetzung ist auf diplomatischem Weg mitzuteilen und wird dreißig (30) Tage nach der Mitteilung wirksam, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
Geschehen zu Wien, am 6. März 2007 in zwei Urschriften in englischer Sprache.