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BGBl. III Nr. 118/2008

kundgemacht 08.09.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2008× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Verlagerung von Transporten auf die Bahn

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.