die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
BGBl. III Nr. 147/2008
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat der Heimatbehörde zu melden:
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungdie Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
- Strichaufzählungdie eingesetzten Busse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.