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BGBl. III Nr. 147/2008

kundgemacht 21.10.2008 RIS↗
Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Kundmachung BGBl. III Nr. 147/2008× zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 13 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat der Heimatbehörde zu melden:

  • Strichaufzählung
    die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
  • Strichaufzählung
    die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
  • Strichaufzählung
    die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.