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BGBl. III Nr. 34/2008

kundgemacht 06.03.2008 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres und Verwaltungsreform von Rumänien über praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
Kundmachung BGBl. III Nr. 34/2008× zu Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 26.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 34/2008 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Parteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die Parteien unterrichten gemeinsam die Europäische Kommission nach der Unterzeichnung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Verwaltungsvereinbarung, mit Bedachtnahme auf Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung.

(3) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 30. (dreißigsten) Tag in Kraft, nachdem die Parteien einander mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Voraussetzungen, die zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvereinbarung notwendig sind, erfüllt haben.

(4) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der beiden Parteien mit dem Einvernehmen der anderen Partei geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form und durch die eigenen Behörden veranlasst und tritt gemäß den Bestimmungen des Absatz 3, des vorliegenden Artikels in Kraft.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Parteien diese Verwaltungsvereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Innsbruck am 13. Juli 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.