Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 26/2009

kundgemacht 26.03.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien bezüglich Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien bezüglich Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 26/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 26/2009 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9              Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben eine gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters bedroht den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichenden Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.