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BGBl. III Nr. 29/2009

kundgemacht 08.04.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 29/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. III Nr. 29/2009 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9               Änderungen, Auslegung

  1. 9 Punkt eins
    Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 10.1 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
  2. 9 Punkt 2
    Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.