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BGBl. III Nr. 38/2009

kundgemacht 29.04.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Die Vertragsparteien begrüßen die Tätigkeit der gemeinsamen ExpertInnenkommission, die im Interesse der Vereinfachung des gegenseitigen Anerkennungsprozesses der Reifezeugnisse und unter Berücksichtigung des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens aus 1997 entsprechende Empfehlungen ausarbeitet.