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BGBl. III Nr. 116/2010

kundgemacht 30.09.2010 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
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Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) neu2 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 28.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 116/2010 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Grenzen der Anwendung des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die die nach ihrer Auffassung für ihre äußere oder innere Sicherheit notwendig sind.
  2. Ziffer 2
    Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.