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BGBl. III Nr. 144/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗
Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Kundmachung BGBl. III Nr. 144/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 144/2010 Art. 9↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vier

 

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

 

ARTIKEL 9

(1) Die in Anhang römisch sieben dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs römisch elf des Abkommens eingefügt.

(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang römisch acht dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang römisch dreizehn des Abkommens eingefügt.