BGBl. III Nr. 65/2010
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Inneres der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.