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BGBl. III Nr. 13/2011

kundgemacht 19.01.2011 RIS↗
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU) (COTIF) 16 § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 13/2011 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Erklärungen

  1. Paragraph eins,
    Jeder Vertragsstaat kann innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Tage der Mitteilung des Beschlusses des Fachausschusses für technische Fragen durch den Generalsekretär, diesem gegenüber eine begründete Erklärung abgeben, dass er bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Eisenbahninfrastruktur und des Verkehrs auf dieser Infrastruktur die für verbindlich erklärte technische Norm oder die angenommene ETV nicht oder nur teilweise anwenden wird.
  2. Paragraph 2,
    Vertragsstaaten, die eine Erklärung gemäß Paragraph eins, abgegeben haben, werden bei der Ermittlung der Zahl der Staaten, die gemäß Artikel 35 Paragraph 4, des Übereinkommens Widerspruch erheben müssen, damit ein Beschluss des Fachausschusses für technische Fragen nicht in Kraft tritt, nicht berücksichtigt.
  3. Paragraph 3,
    Der Staat, der eine Erklärung gemäß Paragraph eins, abgegeben hat, kann sie jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Die Rücknahme wird am ersten Tag des zweiten auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.