Zur Durchführung der Datenübermittlungen gemäß Artikel 7 und der anschließenden Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß Artikel 8, benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die nationale Kontaktstelle übermittelt diese Daten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jener Vertragspartei, die die Kontaktstelle benannt hat. Andere verfügbare Rechtshilfekanäle müssen solange nicht verwendet werden, als dies notwendig ist, um zum Beispiel solche Daten zum Zweck der Zulassung in Strafverfahren der ersuchenden Vertragspartei zu authentifizieren.
BGBl. III Nr. 126/2013
Berichtigung der Kundmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die technischen und prozeduralen Einzelheiten eines gemäß Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.