BGBl. III Nr. 277/2013
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erteilen ihren Zollstellen die zur Zollabfertigung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a notwendigen Befugnisse.