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BGBl. III Nr. 194/2014

kundgemacht 20.10.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Kundmachung BGBl. III Nr. 194/2014× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

Gesundheits- und Pflanzenschutz

Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über Rechtssetzungs-, Zertifizierungs- und Kontrollverfahren.