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BGBl. III Nr. 148/2015

kundgemacht 19.10.2015 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2015× zu Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.2015 · idF BGBl. III Nr. 148/2015 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

Ziffer eins Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Vollmacht, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung zu erscheinen und solche Akten, Dokumente oder deren amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.

Ziffer 2 Im Ersuchen um Erscheinen muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.