BGBl. III Nr. 70/2015
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9 – Übergabe der auszuliefernden Person
Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.