Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 138/2015

kundgemacht 02.12.2015 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2015× zu Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 138/2015 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Widmung des Bundeszuschusses

  1. Absatz eins,Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 7 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des Artikel 6 und die Durchführung der Elterngespräche gemäß Artikel 5 entsteht.
  2. Absatz 2,Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des Artikel 6 anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des Artikel 5, anfallen.
  3. Absatz 3,Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
  4. Absatz 4,Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des Artikel 6 wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
  5. Absatz 5,Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des Artikel 5 wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.