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BGBl. III Nr. 175/2017

kundgemacht 16.10.2017 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ghana über bilaterale Kooperation im Bereich der Ausbildung durch Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ghana über bilaterale Kooperation im Bereich der Ausbildung durch Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)
Kundmachung BGBl. III Nr. 175/2017× zu Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entsendung und Finanzierung von Personal an das „Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.2017 · idF BGBl. III Nr. 175/2017 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

1. Der Empfangsstaat ergreift im Rahmen dieser Vereinbarung alle angemessenen Maßnahmen betreffend die Sicherheit des Personals der Entsendenden Partei und von dessen Eigentum.

2. In Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der Empfangenden Partei arbeitet das Personal der Entsendenden Partei in seinen täglichen Aktivitäten mit den entsprechenden Behörden der Empfangenden Partei zusammen.