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BGBl. III Nr. 235/2017

kundgemacht 18.12.2017 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Zivilluftfahrtbehörde des Königreichs Spanien über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 235/2017× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.2018 · idF BGBl. III Nr. 235/2017 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer, Beilegung von Streitigkeiten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seinem Unterzeichnungsdatum in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wird es vorbehaltlich der jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorläufig angewandt.

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Beratung zwischen den Parteien beigelegt und dürfen nicht an ein internationales Gericht, ein Schiedsgericht oder zum Vergleich an einen Dritten verwiesen werden.