Absatz eins,Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nicht Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes sind, und private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
BGBl. III Nr. 154/2018
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9
Diplomatisches und konsularisches Personal
- Absatz 2,Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind.